Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1. Der Verein führt den Namen „Kulturschafft e.V.“. 

1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und Gerichtsstand in Berlin.

1.3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

Gemeinnützigkeit

2.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

2.2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft, das heißt in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhalten sie keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2.4. Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

2.5. Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

2.6. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer

Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

 

Zweck des Vereins

     Zweck des Vereins ist 

  • die Förderung von Kunst und Kultur. 
  • die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
  • die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten der vorgenannten steuerbegünstigten Zwecke. 

Dies wird realisiert mit

  • der Durchführung von Kultur-,  Sprachaustausch- und Bildungsprojekten auf nationaler und internationaler Ebene
  • der Durchführung von kulturellen und die Gemeinschaft fördernden Veranstaltungen für Kinder, Jugendliche, Erwachsene und Senioren, die zur Multikulturalität, dem friedlichen Miteinander sein und zur Antidiskriminierung beitragen. Sowie Veranstaltungen, die der Unterstützung, Identitätsstärkung und Integration von Menschen aus Familien mit Risikolagen (wie z. B. Familien die nahe an der Armutsgrenze leben, oder Menschen aus bildungsfernen Familien u.s.w.) dienen.  
  • der Vernetzung und der engen Kooperation mit diversen Akteuren im soziokulturellen Bereich 

Codex

4.1. Der Verein ist politisch und konfessionell ungebunden.

4.2. Extremismus in jeder Form wird abgelehnt.

4.3. Freies und lautes Denken ist erwünscht.

4.4. Beschlüsse sollen im konstruktiven Miteinander, im Konsens und gegenseitigem Respekt gefasst werden. 

Erwerb der Mitgliedschaft

5.1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und/oder juristische Person werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt. Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag beantragt. 

5.2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand abschließend.

5.3. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des auf die bestätigende Mitteilung des Vorstandes folgenden Monats.

5.4. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.

 

Formen der Mitgliedschaft

6.1. Mitglieder des Verein sind aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder.

6.2. Aktive Mitglieder

Jeder, dessen Mitgliedsantrag vom Vorstand schriftlich genehmigt wurde, ist ein aktives Mitglied.

6.3. Die Ehrenmitglieder

Die Mitgliederversammlung und/oder der Vorstand kann Mitglieder, welche sich um das Wohl des Vereins besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. 

Diese werden von der Beitragspflicht befreit.

 

Beendigung der Mitgliedschaft

7.1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Auflösung der juristischen Person oder Tod.

7.2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist entweder nur zum Schluss eines Kalenderjahres oder zum 30.Juni eines Jahres zulässig.

7.3. Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. 

 

Mitgliedsbeiträge, Aufbringung der Vereinsmittel

8.1. Mitglieder des Vereins haben den Vereinszweck nach besten Kräften zu unterstützen. Aktive Mitglieder haben darüber hinaus Geldbeträge zu leisten, deren Höhe in einer Beitragsordnung festgelegt wird. Die Beitragsordnung wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

8.2. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung.

8.3. Die Mittel für den Vereinszweck sollen auch durch Zuwendungen, Spenden, und freiwillige Beiträge aufgebracht werden.

Organe des Vereins

8.1. Vorstand

8.2. Mitgliederversammlung

10 Der Vorstand

10.1. Der Vorstand des Vereins  i. S. d. § 26 des BGB besteht aus zwei Personen. 

10.2. Dem/Der  Vorsitzenden

10.3. Dem/Der  Stellvertretender Vorsitzenden

10.4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Mitglied des Vorstandes vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

10.5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt. Die Mitgliederversammlung wählt aus den Mitgliedern des Vorstandes den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.

10.6. Der Vorstand ist verantwortlich für:

– Die Führung der laufenden Geschäfte.

– Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

– Die Verwaltung des Vereinsvermögens.

– Die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr.

– Die Buchführung über Einnahmen und Ausgaben.

– Die Erstellung des Jahresberichts.

– Die Vorbereitung der Mitgliederversammlung.

– Die Einberufung und die Durchführung der Mitgliederversammlung.

 Beschlussfassung des Vorstands

11.1. Der Vorstand ist für die Aufgaben zuständig, die sich aus dem Zweck des Vereins ergeben, insbesondere für die Vergabe von Mitteln aus dem Vereinsvermögen.

11.2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, oder dem Stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden.

11.3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und sein Stellvertreter anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

11.4. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

 

Die Mitgliederversammlung

 12.1.  Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

– Die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder.

– Die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr.

– Die Entgegennahme des Jahresberichts.

– Die Entlastung des Vorstands.

– Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen.- Die Auflösung des Vereins.

12.2. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt.

12.3. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten.

12.4. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung oder einer Einladung per Email des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen.

12.5. Der Einladung ist eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen. Weitere Angelegenheiten zur Ergänzung der Tagesordnung können von jedem Mitglied schriftlich beantragt werden. Der/die Versammlungsleiter/in informiert zu Beginn der Mitgliederversammlung über die Ergänzungen.

12.6. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands geleitet.

12.7. Das Protokoll wird von dem Vorsitzenden des Vorstandes geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer. 

12.8. Die Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 beschlossen werden.

12.9.  Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.

12.10. Auf Beschluß der Mitgliederversammlung kann zu einer öffentlichen Versammlung geladen werden.

12.11. Die Mitgliederversammlung gewährt dem/der Versammlungsleiter/in das Recht, Gäste zuzulassen.

12.12. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienen beschlussfähig.

12.13. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme

Außerordentliche Mitgliederversammlung

13.1.  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen  werden, wenn dies im Dienste der Vereinsinteressen erforderlich erscheint, oder wenn die Einberufung von mindestens 20% der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird.

13.2. In dringlichen Fällen kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung auch über Satzungsänderungen entschieden werden.

 

Datenschutz

Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt von seinen Mitgliedern die folgenden personenbezogenen Daten. Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Kontaktdaten  (Telefon und E-Mail-Adresse) sowie vereinsbezogene Daten (Eintritt, Ehrungen). Diese Daten werden mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) gespeichert und ausschließlich vereinsbezogenen genutzt. Die Daten werden dabei durch die erfolgreichen Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Durch ihre Mitgliedschaft und die Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder dieser Nutzung zu.  

 

Auflösung des Vereins, Liquidatoren

15.1. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an Gangway e.V., Schumannstraße 5, 10117 Berlin, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. https://gangway.de/

15.2. Als Liquidatoren werden der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bestellt.

Von der Gründerversammlung einstimmig beschlossen. Der Gründungssatzung liegt das Protokoll der Gründungsversammlung bei. 

 

Berlin, den 17.01.202